Berufsbetreuerin und Verfahrenspflegerin in einer Person.
Was diese Verbindung für Ihr Verfahren bedeutet.
Antje Schmidt-Wolf führt das Betreuungsbüro in Nidda mit langjähriger Praxis als Berufsbetreuerin im Wetteraukreis und Vogelsbergkreis. In anderen Verfahren wird sie vom Betreuungsgericht als Verfahrenspflegerin nach §§ 276, 317 FamFG bestellt — als unabhängige Interessenvertreterin der betroffenen Person im gerichtlichen Verfahren. Beide Rollen zu kennen, bedeutet, das Verfahren aus zwei Perspektiven zu verstehen: aus der Sicht der Betreuten und aus der Sicht des Gerichts.
Im Team arbeiten Tanja Scherpf und Christa Kindel. Was uns leitet, beschreiben die folgenden sechs Punkte — möglichst konkret.
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Die Perspektive der Betroffenen ist vertraut
Als Verfahrenspflegerin ist es Aufgabe, den Willen und die Interessen der betroffenen Person im Verfahren zur Geltung zu bringen — durch persönliches Gespräch, Teilnahme an der Anhörung und schriftliche Stellungnahme an das Gericht. Diese Haltung nehmen wir in unsere eigenen Betreuungen mit: zuerst zuhören, dann handeln.
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Sorgfalt bei Genehmigungsvorbehalten
Bei Unterbringung, ärztlichen Zwangsmaßnahmen, freiheitsentziehenden Maßnahmen oder Wohnungskündigung wird regelmäßig ein Verfahrenspfleger bestellt. Wir wissen, welche Prüfungen er und das Gericht anlegen — und bereiten Anträge und Berichte entsprechend vollständig und begründet vor.
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Berichte, die das Verfahren ernst nehmen
Anfangsbericht, Jahresbericht und Rechnungslegung werden so aufgesetzt, dass sie die Situation der betreuten Person nachvollziehbar darstellen und typische Rückfragen vorwegnehmen. Die Erfahrung, was ein Verfahrenspfleger in seiner Stellungnahme prüft, zeigt, was einem guten Betreuer-Bericht fehlen würde.
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Anhörungen mit klarer Rollenverteilung
An persönlichen Anhörungen nach § 278 FamFG (Betreuung) oder § 319 FamFG (Unterbringung) nehmen wir teil — als Betreuerin in unseren eigenen Verfahren, als Verfahrenspflegerin in anderen. Beide Rollen zu kennen bedeutet, dem Raum, den das Gericht der betroffenen Person einräumt, mit Sorgfalt zu begegnen.
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Vergütung und Abrechnung ohne Rückfragen
Die Vergütung nach VBVG — für Berufsbetreuung wie für Verfahrenspflegschaft — wird in der Form festgesetzt, die Staatskasse und Gericht akzeptieren. Einstufung, Pauschalen, Zuschläge, Feststellung der Mittellosigkeit: alles in der richtigen Form, ohne Leerlauf.
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Klare Trennung der Rollen
Die Rolle als Berufsbetreuerin und die Rolle als Verfahrenspflegerin sind in jedem Fall getrennt — nie in derselben Sache. Keine Doppelbestellung, keine Interessenkonflikte. Das Gericht kann sich darauf verlassen, dass die Mandate sauber auseinandergehalten werden.
Ein Verfahren ernst zu nehmen heißt, die Perspektive der betroffenen Person ernst zu nehmen. Das gilt in beiden Rollen.
Für Klienten und Angehörige
Wenn Sie gerade erleben, dass Ihre Betreuerin auch in anderen Verfahren zur Verfahrenspflegerin bestellt wird, ist das kein Gegensatz, sondern ein Vorteil: eine Person, die in beiden Rollen Erfahrung hat, weiß, wie man Entscheidungen vorbereitet, die vor dem Gericht bestehen — und wie man Ihnen erklärt, was passieren wird und warum.