Vergütung
Die Vergütung der Berufsbetreuung richtet sich nach dem VBVG in der Fassung ab 01. Januar 2023. Diese Seite erläutert das System, unsere Einstufung und den Abrechnungsweg.
Das System: Stundenpauschale × Monatsstunden
Seit der Reform des Betreuungsrechts zum 01.01.2023 berechnet sich die Monatsvergütung eines Berufsbetreuers aus zwei Faktoren:
- dem qualifikationsabhängigen Stundensatz gemäß § 4 Abs. 1 VBVG,
- den monatlichen Pauschalstunden gemäß der Anlage zu § 4 VBVG, die nach Aufenthaltsort der betreuten Person und Betreuungsjahr gestaffelt sind.
Die Vergütung wird monatlich fällig und beim Betreuungsgericht beantragt oder — wenn die betreute Person nicht mittellos ist — direkt mit ihr abgerechnet. Die Staatskasse zahlt nur bei Mittellosigkeit der betreuten Person (§ 1 VBVG i. V. m. § 1836d BGB).
Stundensätze nach § 4 Abs. 1 VBVG
Der Stundensatz richtet sich nach der Qualifikationsstufe des Berufsbetreuers, insbesondere nach beruflicher Ausbildung und Berufserfahrung. Es gibt drei Stufen:
| Qualifikationsstufe | Stundensatz (§ 4 Abs. 1 VBVG) |
|---|---|
| Stufe 1 — Berufsbetreuer ohne abgeschlossene Berufsausbildung oder mit weniger als 2 Jahren Berufserfahrung | 23,00 € |
| Stufe 2 — Berufsbetreuer mit abgeschlossener Berufsausbildung in einem einschlägigen Bereich oder mit mind. 2 Jahren Berufserfahrung | 29,50 € |
| Stufe 3 — Berufsbetreuer mit abgeschlossenem Studium in einem einschlägigen Bereich oder mit mind. 5 Jahren Berufserfahrung | 39,00 € |
Monatliche Pauschalstunden nach der Anlage zu § 4 VBVG
Wie viele Stunden pro Monat abgerechnet werden, hängt davon ab, ob die betreute Person in einer stationären Einrichtung oder zu Hause lebt — und in welchem Betreuungsjahr sich die Betreuung befindet. Das erste Betreuungsjahr hat wegen des Einarbeitungsaufwands in der Regel höhere Stundenzahlen.
| Aufenthaltsort | 1.–3. Monat | 4.–6. Monat | 7.–12. Monat | Ab 13. Monat |
|---|---|---|---|---|
| Zu Hause | 8,5 h | 7,0 h | 7,0 h | 4,5 h |
| Stationäre Einrichtung | 7,5 h | 6,0 h | 6,0 h | 3,5 h |
Unsere Einstufung
Antje Schmidt-Wolf ist aufgrund ihrer mehrjährigen Berufserfahrung und Qualifikation gemäß § 4 Abs. 1 VBVG in Stufe 3 eingestuft. Der anwendbare Stundensatz beträgt 39,00 €.
Die Einstufung ist in den Antragsunterlagen jeweils ausgewiesen und wird durch die Sachkunderegistrierung nach § 23 BtOG nachgewiesen.
Abrechnung und Auszahlung
Die monatliche Vergütung wird beim zuständigen Betreuungsgericht per Antrag geltend gemacht. Wir stellen den Antrag in der Regel am Monatsletzten für den abgelaufenen Monat. Der Antrag enthält:
- Aktenzeichen und Betreuernummer
- Betreuungsjahr und aktueller Aufenthaltsort der betreuten Person
- anwendbare Pauschalstunden und Stundensatz
- sich ergebender Monatsbetrag
- Angabe, ob die betreute Person mittellos oder vermögend ist
Bei vermögenden betreuten Personen erstatten diese die Vergütung direkt aus ihrem Vermögen; das Gericht genehmigt die Entnahme vom Betreuungskonto (§ 1 Abs. 2 VBVG). Bei mittellosen betreuten Personen übernimmt die Staatskasse (Justizkasse) die Auszahlung.
Vergütung der Verfahrenspflegschaft
Die Vergütung für Tätigkeiten als Verfahrenspflegerin richtet sich nach § 277 FamFG in Verbindung mit dem VBVG, soweit die bestellte Person als Berufsbetreuer registriert ist. Die Abrechnung erfolgt gerichtlich nach Abschluss des Verfahrens oder nach Entbindung vom Amt.
Als Verfahrenspflegerin nach §§ 276, 317 FamFG werden wir ausschließlich durch gerichtliche Bestellung tätig — die Vergütung ist damit nicht Gegenstand einer Vereinbarung mit den Beteiligten.
Änderungen und Anpassungen
Diese Seite bildet die gesetzliche Systematik ab. Gesetzliche Anpassungen der Stundensätze oder Pauschalstunden (z. B. durch Indexierung oder Gesetzesnovellen) werden hier aktualisiert. Verbindlich ist in jedem Fall die jeweils geltende Fassung des VBVG.
Fragen zur Vergütung?
Für Fragen zu einem konkreten Verfahren, zur Einstufung oder zum Abrechnungsweg stehen wir direkt zur Verfügung: